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Definitionen

Hier finden Sie Definitionen die eng in Zusammenhang mit Hospiz und Palliative Care stehen.

A

Assistierter Suizid

Unterstützung einer Suizidhandlung
Ärztlich assistierter Suizid: Verschreibung eines tödlichen Medikamentes und/oder andere Formen der Mitwirkung durch einen Arzt oder eine Ärztin, z.B. Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin bei der Einnahme eines tödlichen Medikaments.
Seit 1.1.2022 ist im österreichischen Recht die "Mitwirkung an der Selbsttötung" (= assistierter Suizid) durch das Sterbeverfügungsgesetz geregelt.
Die ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung. (StVG, §3, Abs. 4)

S

Sonderform: Palliative Sedierungstherapie

Die Sedierung am Lebensende ist eine Möglichkeit, Leidenszustände zu lindern, die nicht mit anderen Möglichkeiten gelindert werden können. Palliative Sedierung wirft ethische Fragen auf. Ihr Einsatz bedarf daher der Einhaltung bestimmter Kriterien und Regeln.

T

Therapien am Lebensende

Therapien zur Linderung von Symptomen am Lebensende.
Mit Therapien zur Linderung von Symptomen kann vielen schwierigen Situationen am Lebensende wirksam begegnet werden.
Diese Bezeichnung "indirekte Sterbehilfe" ist missverständlich, weil damit nicht die Leidenslinderung, sondern das Sterben in den Vordergrund gerückt wird. Therapien am Lebensende sind zu indizieren und durchzuführen wie alle anderen Therapien auch: Aufgrund eines Therapieziels und fachlich kompetent. Es gilt die Regel des Doppeleffektes: Eine nützliche Handlung mit möglicherweise schädigenden Nebenwirkungen ist unter bestimmten Umständen berechtigt. Diese Regel wird auch in vielen anderen Bereichen der Medizin angewandt - mit dem Unterschied, dass das Therapieziel dann meistens die Lebenserhaltung ist und bei Gefahr durch die schädigenden Nebenwirkungen alles zu tun ist, um das Leben zu erhalten. Das ist beim sterbenden Menschen nicht angezeigt.

Therapiezieländerung

Richtungsänderung in der Behandlung aufgrund der Krankheitssituation, der gegebenen Therapiemöglichkeiten und der Wünsche, Werte und Ziele des kranken Menschen.

Beim Übergang von einer kurativen auf eine palliative Zielsetzung wird der Fokus der Behandlung auf die Symptome gerichtet. Die Begrenzung von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Behandlungen - auch als "Therapiebegrenzung" bezeichnet - ist dabei für nicht indizierte Maßnahmen oder aufgrund des Patientenwillens angezeigt.

Für die Begrenzung lebenserhaltender Maßnahmen wird immer noch der Begriff "passive Sterbehilfe" verwendet. Doch diese Bezeichnung ist missverständlich, weil eine Therapiebegrenzung im Rahmen einer Therapiezieländerung meist eine aktive Entscheidung und/oder aktives Verhalten erfordert (z.B. die Entscheidung gegen das Fortführen einer Dialyse bei Nierenversagen oder das Ausschalten eines Beatmungsgerätes).

Tötung auf Verlangen

Einem Menschen werden auf seinen Willen hin Präparate verabreicht mit der Absicht, den Tod herbeizuführen, z.B. Barbiturate und Muskelrelaxanzien, um Bewusstlosigkeit und Atemstillstand herbeizuführen.
Die Bezeichnung "aktive Sterbehilfe" ist missverständlich: bei einer Therapiezieländerung sind manchmal aktive Maßnahmen zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen angebracht, um dem geänderten Therapieziel gerecht zu werden (z.B. beim Einstellen der maschinellen Beatmung, weil der Patient dies ablehnt).
In englischsprachigen Ländern wird die Tötung auf Verlangen als euthanasia bezeichnet.